Jurafuchs

§ 4

ThürIndEVO
Bestehende Einleitungen
Stand 2000-03-08
(1)
(aufgehoben)
(2)
Bei bestehenden Einleitungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 ist innerhalb eines Jahres nach der erstmaligen Bekanntmachung der Zulassung von sachverständigen Stellen eine Überwachung durchzuführen.
(3)
Bei bestehenden Einleitungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 gilt die Überwachung durch sachverständige Stellen als eingehalten, wenn die Anlage seit Inbetriebnahme jährlich durch Personal des Herstellerbetriebes oder eines Dentaldepots überprüft wurde und innerhalb von drei Jahren nach der erstmaligen Bekanntmachung der Zulassung von sachverständigen Stellen eine Überprüfung erfolgt.
(4)
Werden für bestehende Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen in den Anhängen zur Abwasserverordnung neue Anforderungen gestellt, so sind die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten des jeweiligen Anhangs durchzuführen.

Meine Notizen

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