Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 15 ThürWG handelt, wer
1.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 der Anzeigepflicht für das Einleiten oder Einbringen von Abwasser nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
2.
vorsätzlich Einleitungen entgegen § 3 nicht oder nicht regelmäßig durch sachverständige Stellen nach § 5 überwachen lässt.