Jurafuchs

§ 101

JStVollzG Bln
Anhörung
Abschnitt 16 Verfahrensregelungen und Beschwerderecht
Stand 2016-04-04
(1)
Den Jugendstrafgefangenen ist vor Anordnung folgender Maßnahmen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern:
1.
Abweichung von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung gemäß § 13 Absatz 2 und vorübergehende gemeinsame Unterbringung aus zwingenden Gründen gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 dritte Alternative,
2.
Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug gemäß § 18 Absatz 4 Satz 1, Unterbringung im und Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug gemäß § 18 Absatz 4 Satz 2 und Verlegungen abweichend vom Vollstreckungsplan gemäß § 19 Absatz 1,
3.
Ablösung gemäß § 27 Absatz 2,
4.
Untersagung und Abbruch von Besuchen gemäß § 32 und § 33 Absatz 5,
5.
Überwachung von Gesprächen oder Telefongesprächen gemäß § 34 Absatz 1 und § 35 Absatz 1 Satz 2,
6.
Untersagung des Schriftwechsels gemäß § 37, Rücksendung oder Rückgabe eines Schreibens gemäß § 38 Absatz 3 Satz 2, Überwachung des Schriftverkehrs gemäß § 39 Absatz 1 und Anhalten von Schreiben gemäß § 40 Absatz 1 und 2,
7.
Beendigung des freiwilligen Aufenthalts in der Anstalt gemäß § 51 Absatz 3,
8.
Verwahrung, Verwertung oder Vernichtung von Gegenständen gemäß § 55 Absatz 3 Satz 1 und Vernichtung oder Unbrauchbarmachung von Gegenständen gemäß § 55 Absatz 4,
9.
Vorenthaltung oder Entzug von Zeitungen und Zeitschriften gemäß § 56 Satz 3, Entzug religiöser Schriften und Gegenstände gemäß § 57 Satz 2,
10.
Entzug der Taschengeldberechtigung gemäß § 68 Absatz 2,
11.
Auferlegung von Kosten nach § 72 Absatz 2,
12.
medizinische Zwangsmaßnahmen gemäß § 77 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 7 und 8,
13.
Ausschluss von religiösen und weltanschaulichen Veranstaltungen gemäß § 81 Absatz 3 und § 82,
14.
körperliche Durchsuchung im Einzelfall gemäß § 85 Absatz 2 Satz 2 zweite Alternative,
15.
besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß § 88 Absatz 1 Satz 1 und
16.
Aufhebung von Maßnahmen gemäß § 101b.

Im Fall der Nummer 13 ist auch die Seelsorgerin oder der Seelsorger vor der Anordnung anzuhören.

(2)
Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben von Jugendstrafgefangenen, die diese in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht haben, nicht zu ihren Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
die Anstalt eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will oder
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3)
Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(4)
Die Regelungen über die Beteiligung der Jugendstrafgefangenen im Diagnostikverfahren und bei der Vollzugsplanung gemäß § 10 Absatz 6 und § 11 Absatz 4 sowie im Disziplinarverfahren gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.

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