Jurafuchs

§ 101a

JStVollzG Bln
Form und Begründung von Maßnahmen, Rechtsbehelfsbelehrung
Abschnitt 16 Verfahrensregelungen und Beschwerderecht
Stand 2016-04-04
(1)
Eine Maßnahme kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ist eine Maßnahme gemäß § 101 Absatz 1 mündlich erlassen worden, so ist sie schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die oder der Jugendstrafgefangene dies unverzüglich verlangt.
(2)
Eine schriftlich oder elektronisch erlassene oder bestätigte Maßnahme ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Anstalt bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es nicht, wenn nicht in diesem Gesetz Abweichendes bestimmt ist.
(3)
Einer Begründung bedarf es nicht,
1.
soweit die Anstalt einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und die Maßnahme nicht in Rechte einer anderen Person eingreift,
2.
soweit den Jugendstrafgefangen, für die die Maßnahme bestimmt ist oder die von ihr betroffen sind, die Auffassung der Anstalt über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für sie ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Anstalt gleichartige Maßnahmen in größerer Zahl oder Maßnahmen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist oder
4.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(4)
Die Anordnung folgender Maßnahmen ist schriftlich zu erlassen und zu begründen:
1.
Mitteilung der Höhe der Vergütung gemäß § 64,
2.
medizinische Zwangsmaßnahmen gemäß § 77 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 7 und Absatz 8 und
3.
besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß § 88 Absatz 1 Satz 1.

Bei Gefahr im Verzug kann dies ausnahmsweise nachgeholt werden. In dem Falle der Nummer 2 ist die Maßnahme auch den Personensorgeberechtigten der Jugendstrafgefangenen gegenüber schriftlich zu erlassen und zu begründen. § 11 Absatz 8 und § 100 Absatz 4 bleiben unberührt.

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