Durch die Befähigung zum Richteramt wird auch die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erlangt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 10 Verordnungsermächtigung§ 12 Übergangsvorschrift →