Im Rahmen der Ausbildung können den Rechtsreferendaren, sofern nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Geschäfte eines Beamten des gehobenen oder des mittleren Justizdienstes, vor allem eines Amtsanwalts oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen werden.
§ 8
JAGDienstgeschäfte der Rechtsreferendare
Stand 2003-07-16