Jurafuchs

§ 3

JAG
Prüfer
Stand 2003-07-16
(1)
Als Prüfer wirken mit:
1.
in der Pflichtfachprüfung
2.
in der Zweiten juristischen Staatsprüfung
3.
in der Schwerpunktbereichsprüfung die in den Satzungen nach § 32 Absatz 3 des Landeshochschulgesetzes genannten Personen.
(2)
Die Prüfer sind in der Ausübung des Prüferamts unabhängig.
(3)
Die Berufung zum Prüfer wird für fünf Jahre ausgesprochen; eine mehrmalige Berufung ist zulässig. Die Berufung endet drei Jahre nach Eintreten in den Ruhestand. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamts kann die Berufung im Einzelfall über den in Satz 2 genannten Zeitpunkt hinaus mehrfach um jeweils ein Jahr verlängern.
(4)
Das Prüferamt endet bei den Prüfern nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und b und Nr. 2 Buchst. a und b mit dem Ausscheiden des Prüfers aus dem Hauptamt, bei einem Hochschullehrer auch mit seiner Entpflichtung.

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