Gegen Verwaltungsakte des Landesjustizprüfungsamts findet ein Vorverfahren statt. Über den Widerspruch entscheidet das Landesjustizprüfungsamt. Dabei werden Bewertungen der Prüfer durch das Landesjustizprüfungsamt nur auf Rechtmäßigkeit überprüft.
§ 4
JAGVorverfahren
Stand 2003-07-16