1Für die Durchführung der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung gemäß § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes wird bei dem Staatsministerium der Justiz das Landesjustizprüfungsamt errichtet. 2Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und ihre oder seine Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.1 Für die Durchführung der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung gemäß § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes wird bei dem Staatsministerium der Justiz das Landesjustizprüfungsamt errichtet. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und ihre oder seine Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.1
§ 1
SächsJAGLandesjustizprüfungsamt
Stand 2026-04-01