Jurafuchs

§ 4

SächsJAG
Widerspruchsverfahren
Stand 2026-04-01
1Gegen die Entscheidung über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung findet das Widerspruchsverfahren statt. 2Über den Widerspruch entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Gegen die Entscheidung über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung findet das Widerspruchsverfahren statt. Über den Widerspruch entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.

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