(1)
Die Universität Leipzig verleiht Studierenden der Rechtswissenschaft auf Antrag einen Bachelorgrad, wenn sie
1.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfüllt haben oder vom Landesjustizprüfungsamt zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen wurden und
2.
die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an der Universität Leipzig bestanden haben.
(2)
1Der Bachelorgrad nach Absatz 1 ist ein Bachelorgrad im Sinne von § 40 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). 2§ 40 Absatz 2 bis 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend. 3§ 41 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes ist nicht anzuwenden.5(2) Der Bachelorgrad nach Absatz 1 ist ein Bachelorgrad im Sinne von § 40 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). § 40 Absatz 2 bis 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend. § 41 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes ist nicht anzuwenden.5