Jurafuchs

§ 7

SächsJAG
Stellung der Prüfungsorgane
Stand 2026-04-01
(1)
Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes, die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sowie die Prüferinnen und Prüfer sind in Prüfungsangelegenheiten an keine Weisungen gebunden.
(2)
1Die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes sowie ihre oder seine Stellvertreter und bestellt die weiteren Mitglieder der Prüfungsausschüsse. 2Die Prüfungsausschüsse bestellen die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer. 3Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und der Prüferinnen und Prüfer, die nicht im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz beschäftigt sind, erfolgt im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan der jeweiligen Fakultät, der zuständigen Standesvertretung oder der zuständigen obersten Dienstbehörde. 4Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Prüferinnen und Prüfer werden auf fünf Jahre bestellt. 5Wiederbestellungen sind möglich.3(2) Die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes sowie ihre oder seine Stellvertreter und bestellt die weiteren Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Die Prüfungsausschüsse bestellen die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer. Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und der Prüferinnen und Prüfer, die nicht im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz beschäftigt sind, erfolgt im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan der jeweiligen Fakultät, der zuständigen Standesvertretung oder der zuständigen obersten Dienstbehörde. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Prüferinnen und Prüfer werden auf fünf Jahre bestellt. Wiederbestellungen sind möglich.3

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