Die Vollziehung von Verwaltungsakten, die nach Maßgabe der zeitlichen Übergangsregelung des § 18 Abs. 2 ergangen sind, kann von der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes abhängig gemacht werden.
§ 13c
KAG-LSAAufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen
Dritter Teil Verfahrensvorschriften
Stand 1996-12-13