Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, werden die Kosten (Gebühren und Auslagen) im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 10 AuslagenArt. 11 Entstehung des Kostenanspruchs →