Jurafuchs

Art. 7

KG
Mehrere Amtshandlungen
Kosten für Amtshandlungen
Stand 1998-02-20
(1)
Die Gebühr wird für jede Amtshandlung erhoben, auch wenn diese mit anderen zusammen vorgenommen wird; sie wird ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Personen nur einmal erhoben.
(2)
Mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens können durch eine Gebühr abgegolten werden, wenn keine dieser Amtshandlungen im Kostenverzeichnis oder in einer anderen Vorschrift bewertet ist.

Meine Notizen

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