Der Kostenanspruch entsteht mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung, in den Fällen des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 und des Art. 7 Abs. 2 mit der Beendigung der letzten gebührenpflichtigen Amtshandlung, in den Fällen des Art. 8 Abs. 2 und des Art. 9 Abs. 2 mit der Zurücknahme oder Erledigung des Antrags oder Rechtsbehelfs. Bedarf die Amtshandlung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so ist sie damit beendet.
Art. 11
KGEntstehung des Kostenanspruchs
Kosten für Amtshandlungen
Stand 1998-02-20