(1)
Für die Bereitstellung von Einrichtungen, die in den Staatsbädern zu Kurzwecken unterhalten werden, kann auf Grund einer Kurtaxordnung eine Kurtaxe zugunsten der Staatsbäder festgesetzt und erhoben werden. Das Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Kurtaxe kann auf juristische Personen des Privatrechts übertragen werden. Die Kurtaxen dürfen höchstens so bemessen sein, daß die einmaligen und laufenden Aufwendungen für die Einrichtungen gedeckt werden können. Sind die Vorteile, die den Abgabeschuldnern aus den Einrichtungen erwachsen können, verschieden groß, so ist das durch entsprechende Abstufung der Abgabenhöhe zu berücksichtigen.
(2)
Schuldner der Kurtaxe ist, wer im Kurbezirk Unterkunft nimmt oder Kureinrichtungen oder -veranstaltungen der Staatsbäder in Anspruch nimmt, ohne dort seine Hauptwohnung im Sinn des Melderechts oder seinen ständigen Aufenthalt zu haben. Er hat der Erhebungsberechtigten nach Abs. 1 Sätze 1 und 2 den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und die Anschrift mitzuteilen und sich auf Verlangen durch Personalausweis oder Pass auszuweisen. Inhaber von Zweitwohnungen können verpflichtet werden, der Erhebungsberechtigten nach Abs. 1 Sätze 1 und 2 über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft zu geben. Für die Inhaber von Zweitwohnungen kann in der Kurtaxordnung eine pauschale Abgeltung der Kurtaxe vorgeschrieben werden, die sich an der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Zweitwohnungsinhaber im jeweiligen Staatsbad zu orientieren hat. Die Pauschalierung entfällt, wenn der Zweitwohnungsinhaber nachweist, daß er sich im Abgeltungszeitraum nicht im Staatsbad aufgehalten hat.
(3)
Die Kurtaxordnungen für die einzelnen Staatsbäder erläßt das Staatsministerium als Rechtsverordnungen. Die Kurtaxordnungen haben insbesondere die Festlegung der Kurbezirke, die Höhe der Kurtaxen, den Kreis der Abgabenpflichtigen und das Entstehen der Abgabeschuld zu bestimmen. Sie können auch nähere Bestimmungen über völlige oder teilweise Befreiungen von der Abgabepflicht aus sozialen oder sonstigen wichtigen Gründen und über die Erhebung und Verwendung der Kurtaxen sowie Durchführungsvorschriften enthalten. Es kann ferner bestimmt werden, dass
a)
die Vermieter von Unterkünften, Reiseunternehmer von Gesellschaftsreisen und Inhaber von Kurmittelanstalten zur Meldung von Kurgästen und zur Vereinnahmung und Abführung der Kurtaxe verpflichtet sind und neben dem Schuldner als Gesamtschuldner für die Zahlung der Kurtaxe haften;
b)
für Meldeformulare, die in Zusammenhang mit der Kurtaxerhebung ausgegeben und nicht zurückgegeben wurden, ein pauschaler Ersatz zu leisten ist, der den Zwei-Monats-Betrag des jeweils geltenden Kurtaxsatzes nicht überschreiten darf; die Erhebung des pauschalen Ersatzes unterbleibt, soweit sie der Billigkeit widerspricht;
c)
die Kurtax-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist.
Die Erhebungsberechtigte nach Abs. 1 Sätze 1 und 2 kann die übermittelten Daten bis zum Eintritt der Verjährung zum Vollzug der Art. 24 und 26 sowie der Kurtaxordnung verwenden. Die Verordnung über die elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV) vom 28. Januar 2003 (BGBl I S. 139) gilt in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(4)
Zur Ermittlung der für die Heranziehung zur Kurtaxe maßgeblichen Verhältnisse ist eine Außenprüfung bei den Abgabepflichtigen sowie den in Abs. 3 Satz 4 Buchst. a genannten Personen zulässig. Für Außenprüfungen sind die Erhebungsberechtigten nach Abs. 1 Sätze 1 und 2 zuständig.
(5)
Der Kurtaxpflichtige ist zur Zahlung eines erhöhten Kurtaxsatzes von fünfzig Euro verpflichtet, wenn er ohne gültige Gastkarte im Kurbezirk angetroffen wird, sofern nicht das Beschaffen der Gastkarte aus Gründen unterblieben ist, die weder der Kurgast noch der Vermieter zu vertreten hat. Der erhöhte Kurtaxsatz wird zurückerstattet, wenn der Kurgast nachweist, dass er im Zeitpunkt der Kontrolle Inhaber einer gültigen Gastkarte war. Abs. 3 Satz 4 Buchst. a gilt für den erhöhten Kurtaxsatz sinngemäß.
(6)
Art. 13 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes gelten in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Erhebungsberechtigte nach Abs. 1 Sätze 1 und 2 tritt. Ist die Erhebungsberechtigte eine juristische Person des Privatrechts nach Abs. 1 Satz 2, ist sie zum Erlass von Verwaltungsakten zur Festsetzung und Erhebung der Kurtaxe sowie zur Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen im Sinn des Abs. 4 und zu sonstigen Maßnahmen beim Vollzug der Art. 24 und 26 sowie der Kurtaxordnung befugt.