(1)
Die Tageseinrichtungen im Sinne von § 1a Absätze 2 bis 5 sowie die Tagespflegepersonen im Sinne von § 1b sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung des Kindes in der Familie unterstützen und ergänzen und zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung beitragen. Diese Aufgaben umfassen die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes nach § 22 Absatz 3 SGB VIII zur Förderung seiner Gesamtentwicklung.
(2)
Kinder mit Behinderungen und Kinder ohne Behinderungen sollen gemeinsam gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, sind zu berücksichtigen. Dies ist auch im Rahmen der kommunalen Bedarfsplanung nach § 3 Absatz 3 angemessen zu berücksichtigen. § 35 a SGB VIII und § 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.