Die Träger der Tageseinrichtungen können Elternbeiträge so bemessen, dass der wirtschaftlichen Belastung durch den Besuch der Tageseinrichtung sowie der Zahl der Kinder in der Familie angemessen Rechnung getragen wird. Für die Erhebung von Benutzungsgebühren durch kommunale Träger der Tageseinrichtungen gelten an Stelle von Satz 1 die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes.
§ 6
KiTaGBemessung der Elternbeiträge
Stand 2009-03-19