(1)
Als Eltern gelten Erziehungsberechtigte nach § 7 Absatz 1 Nummer 6 SGB VIII.
(2)
Bei den Tageseinrichtungen werden von den Eltern, deren Kinder in der jeweiligen Tageseinrichtung gefördert und betreut werden, Elternbeiräte gebildet. Das Wahlverfahren bestimmen die Eltern.
(3)
Der Elternbeirat hat die Aufgabe, die Arbeit in den Tageseinrichtungen zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen Tageseinrichtung, Elternhaus und Träger zu fördern. Der Elternbeirat setzt sich dafür ein, dass der Anspruch der Kinder auf Erziehung, Bildung und Betreuung in der Tageseinrichtung verwirklicht wird.
(4)
Der Elternbeirat arbeitet mit der Tageseinrichtung und dem Träger der Tageseinrichtung zusammen. Die Elternbeiräte sind an Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.