(1)
Angebote der Kindertagespflege sind unter den Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtig. Es besteht gemäß § 43 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für eine Kindertagespflegestelle, wenn
1.
für die Kindertagespflegeperson die personenbezogene Eignung gemäß § 29 festgestellt wurde,
2.
die Eignung der Räumlichkeiten gemäß § 31 festgestellt wurde und
3.
eine Konzeption gemäß § 32 Absatz 1 vorliegt.
(2)
Im Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß Absatz 1 ist anzugeben, wie viele Kinder zeitgleich betreut werden und für welche Altersstufen gemäß § 2 Absatz 6 das Angebot gelten soll (Betreuungsplätze). Es ist anzugeben, ob die Kindertagespflegestelle Teil einer Großtagespflegestelle gemäß § 35 sein soll.