Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder Aufhebung einer Erlaubnis, einer Feststellung der personenbezogenen Eignung oder einer Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten gemäß der §§ 45 und 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 37
KitaGAufhebung der Erlaubnis, der Feststellung der personenbezogenen Eignung oder der Feststellung der Eignung der Räumlichkeiten
Erlaubnispflichtige Kindertagespflege
Stand 2025-06-23