Jurafuchs

§ 34

KitaG
Erweiterte Erlaubnis
Erlaubnispflichtige Kindertagespflege
Stand 2025-06-23
(1)
Eine Erlaubnis nach § 33 kann gemäß § 43 Absatz 3 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch auf Antrag für bis zu acht Betreuungsplätze je Kindertagespflegeperson für Kinder im Kindergarten- und Hortalter erteilt werden, wenn die Kindertagespflegeperson geeignete pädagogische Fachkraft im Sinne des § 9 Absatz 1 der Kita-Personalverordnung ist (Erweiterte Erlaubnis).
(2)
Wird ein Kind im Krippenalter betreut, dürfen höchstens fünf Betreuungsplätze je Kindertagespflegeperson belegt werden.
(3)
In der Konzeption gemäß § 32 Absatz 1 ist darzulegen, wie die Kindertagespflegestelle im Hinblick auf die erhöhte Kinderzahl den Bildungs-, Erziehungs-, Betreuungs- und Versorgungsauftrag wahrnimmt.

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