Jurafuchs

§ 49

KitaG
Grundrechtseinschränkungen
Durchführungsvorschriften zu diesem Abschnitt
Stand 2025-06-23
Durch § 41 Absatz 2 wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 15 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. Durch § 46 wird das Grundrecht auf Datenschutz aus Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt. Das Gesetz enthält in den §§ 27, 28, 29 und 41 darüber hinaus Regelungen, die die Freiheit der Berufswahl und Ausübung betreffen und damit Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg gesetzlich ausgestalten.

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