Die evangelischen Landeskirchen, ihre Kirchgemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sowie die römisch-katholischen Bistümer, ihre Kirchengemeinden, Pfarreien und die aus ihnen gebildeten Verbände, sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgrund eigener Steuerordnungen von ihren Angehörigen öffentlich-rechtliche Abgaben (Kirchensteuern) zu erheben.
§ 1
SächsKiStGSteuerberechtigung
Stand 2025-06-12