Jurafuchs

§ 14

SächsKiStG
Andere Steuerberechtigte
Stand 2025-06-12
1Die Regelungen dieses Gesetzes gelten für die Erhebung von öffentlich-rechtlichen Abgaben durch andere als in § 1 bezeichnete Kirchen und Religionsgemeinschaften entsprechend. 2Den Religionsgemeinschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Die Regelungen dieses Gesetzes gelten für die Erhebung von öffentlich-rechtlichen Abgaben durch andere als in § 1 bezeichnete Kirchen und Religionsgemeinschaften entsprechend. Den Religionsgemeinschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

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