Jurafuchs

§ 15

SächsKiStG
Durchführungsverordnungen
Stand 2025-06-12
(1)
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus und dem Staatsministerium des Innern zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über:
1.
die Veranlagung, Erhebung und Einziehung der Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und
2.
ein vereinfachtes Verfahren zur Anerkennung und Veröffentlichung von Ortskirchensteuerbeschlüssen.
(2)
Die steuererhebenden Körperschaften sind zu beteiligen. 11

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