Jurafuchs

§ 2

SächsKontrollG
Aufgaben
Stand 2020-01-01
Dem Parlamentarischen Kontrollgremium obliegt die parlamentarische Kontrolle von Maßnahmen gemäß den §§ 59 bis 69 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, und gemäß des § 101b Absatz 1 und 4 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf der Grundlage von jährlichen Berichten der zuständigen Staatsministerien an den Landtag zu abgeschlossenen Vorgängen. 1

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