(1)
1Das Parlamentarische Kontrollgremium besteht aus fünf Mitgliedern, von denen zwei den die Regierung nicht tragenden Teilen des Landtages angehören müssen, die zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte einzeln mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt werden. 2Das Parlamentarische Kontrollgremium wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium besteht aus fünf Mitgliedern, von denen zwei den die Regierung nicht tragenden Teilen des Landtages angehören müssen, die zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte einzeln mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt werden. Das Parlamentarische Kontrollgremium wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2)
1Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. 2Die Einberufung und die Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums kann von mindestens zwei Mitgliedern verlangt werden.(2) Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Die Einberufung und die Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums kann von mindestens zwei Mitgliedern verlangt werden.
(3)
Das Parlamentarische Kontrollgremium übt seine Tätigkeit auch nach Ablauf der Wahlperiode des Landtages so lange aus, bis der nachfolgende Landtag ein neues Parlamentarisches Kontrollgremium gewählt hat.