Jurafuchs

§ 5

SächsKontrollG
Ausscheiden aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium
Stand 2020-01-01
1Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus, endet auch seine Mitgliedschaft in dem Parlamentarischen Kontrollgremium. 2Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen. Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus, endet auch seine Mitgliedschaft in dem Parlamentarischen Kontrollgremium. Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →