Das Parlamentarische Kontrollgremium wird abweichend von § 3 Abs. 1 erstmalig unmittelbar nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die Dauer der laufenden Wahlperiode gewählt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 5 Ausscheiden aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium§ 7 In-Kraft-Treten →