Jurafuchs

§ 37

LKHG
Universitätsklinika
Finanzielle Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter
Stand 2007-11-29
Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung für die Universitätsklinika, nach welchen Bereichen die abzuführenden Beträge anzusammeln und zu verteilen sind; sie bestimmt Zusammensetzung und Verfahren der Verteilungsausschüsse. Sie kann auch andere von den §§ 35 und 36 abweichende Bestimmungen treffen, soweit dies der besonderen Struktur der Universitätsklinika angemessen ist.

Meine Notizen

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