Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung für die Universitätsklinika, nach welchen Bereichen die abzuführenden Beträge anzusammeln und zu verteilen sind; sie bestimmt Zusammensetzung und Verfahren der Verteilungsausschüsse. Sie kann auch andere von den §§ 35 und 36 abweichende Bestimmungen treffen, soweit dies der besonderen Struktur der Universitätsklinika angemessen ist.
§ 37
LKHGUniversitätsklinika
Finanzielle Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter
Stand 2007-11-29