Ist in einem Stadt- oder Landkreis die bedarfsgerechte Krankenhausversorgung der Bevölkerung nicht gewährleistet, so kann das Regierungspräsidium gegenüber dem Stadt- oder Landkreis die erforderlichen Anordnungen zur Erfüllung der Pflichtträgerschaft nach § 3 treffen.
§ 40
LKHGAnordnung zum Betrieb eines Krankenhauses
Sonstiges
Stand 2007-11-29