Jurafuchs

§ 49

LKHG
Befugtes Offenbaren
Datenschutz
Stand 2007-11-29
Werden Patientendaten unter den Voraussetzungen der §§ 45 bis 47 weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch insoweit nicht unbefugt, als er zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten verpflichtet ist. Dies gilt auch für die Datenweitergabe nach § 48.

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