Jurafuchs

§ 42

LKHG
a Verordnungsermächtigung
Sonstiges
Stand 2007-11-29
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Leistungen aus dem Katalog nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V zu treffen, wenn die Anwendung von § 136b Absatz 4 Satz 1 SGB V die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte. Bei den durch Rechtsverordnung festgelegten Leistungen kann das Ministerium für einzelne Krankenhäuser Ausnahmen durch Einzelbescheid festlegen.

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