(1)
Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2)
Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
Prüfungsschema: Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- Erklärung der ordentlichen Kündigung
- Inhalt und Form der Erklärung
- Ordnungsgemäße Vertretung
- Zugang (§ 130 BGB)
- Fristgemäße Erhebung der Kündigungsschutzklage (§§ 4 S. 1, 7 KSchG)
- Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG)
- Kündigungsfrist (§ 622 BGB)
- Sonstige allgemeine Nichtigkeitsgründe
- Kündigungsschutz nach dem KSchG
- Anwendbarkeit des KSchG
- Sachliche Anwendbarkeit
- Betriebliche Anwendbarkeit (§ 23 Abs. 1 S. 3 KSchG)
- Persönliche Anwendbarkeit (§ 1 Abs. 1 KSchG)
- Kündigungsgrund
- Personenbedingter Kündigungsgrund
- Verhaltensbedingter Kündigungsgrund
- Betriebsbedingter Kündigungsgrund
- Anwendbarkeit des KSchG
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