Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Prüfungsschema: Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- Erklärung der ordentlichen Kündigung
- Inhalt und Form der Erklärung
- Ordnungsgemäße Vertretung
- Zugang (§ 130 BGB)
- Fristgemäße Erhebung der Kündigungsschutzklage (§§ 4 S. 1, 7 KSchG)
- Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG)
- Kündigungsfrist (§ 622 BGB)
- Sonstige allgemeine Nichtigkeitsgründe
- Kündigungsschutz nach dem KSchG
- Anwendbarkeit des KSchG
- Sachliche Anwendbarkeit
- Betriebliche Anwendbarkeit (§ 23 Abs. 1 S. 3 KSchG)
- Persönliche Anwendbarkeit (§ 1 Abs. 1 KSchG)
- Kündigungsgrund
- Personenbedingter Kündigungsgrund
- Verhaltensbedingter Kündigungsgrund
- Betriebsbedingter Kündigungsgrund
- Anwendbarkeit des KSchG
Prüfungsschema: Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- Erklärung der außerordentlichen Kündigung
- Inhalt und Form der Erklärung
- Ordnungsgemäße Vertretung
- Zugang (§ 130 BGB)
- Ausschlussfrist (§ 13 Abs. 1 S. 2 iVm §§ 4 S. 1, 7 KSchG)
- Beteiligung des Betriebsrats (§ 102 Abs. 1 S. 1, 2 BetrVG)
- Besondere Unwirksamkeitsgründe (§168 SGB IX, § 17 Abs. 1 S. 1, 2 MuSchG, § 103 BetrVG)
- Anforderungen des § 626 BGB
- Wichtiger Grund (§ 626 Abs. 1 BGB)
- Tatsachen, die abstrakt wichtigen Grund darstellen
- Interessenabwägung (§ 626 Abs. 1 BGB)
- Kündigungserklärungsfrist (§ 626 Abs. 2 BGB)
- Wichtiger Grund (§ 626 Abs. 1 BGB)
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