Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Kündigungen und Entlassungen, die lediglich als Maßnahmen in wirtschaftlichen Kämpfen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vorgenommen werden.
§ 25
KSchGKündigung in Arbeitskämpfen
Schlußbestimmungen
Stand 2026-05-06