Werden gegen eine Beamtin oder einen Beamten Beschuldigungen erhoben, die zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen führen, ist der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten davon Kenntnis zu geben. Vor jeder weiteren Maßnahme im Disziplinarverfahren hat die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte Stellung zu nehmen.
§ 13a
LandesgleichstellungsgesetzBeteiligung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten in Disziplinarverfahren
Stand 2025-01-07