Jurafuchs

§ 13a

Landesgleichstellungsgesetz
Beteiligung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten in Disziplinarverfahren
Stand 2025-01-07
Werden gegen eine Beamtin oder einen Beamten Beschuldigungen erhoben, die zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen führen, ist der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten davon Kenntnis zu geben. Vor jeder weiteren Maßnahme im Disziplinarverfahren hat die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte Stellung zu nehmen.

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