Jurafuchs

§ 7

Landesgleichstellungsgesetz
Stellenausschreibungen
Stand 2025-01-07
(1)
Stellenausschreibungen müssen die weibliche Form der Stellenbezeichnung enthalten und so erfolgen, dass alle Geschlechter angesprochen werden. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ist der Ausschreibungstext so zu gestalten, daß Frauen aufgefordert werden, sich zu bewerben. Dabei ist auf die Zielsetzung dieses Gesetzes, die Unterrepräsentation der Frauen zu beseitigen, hinzuweisen.
(2)
Absatz 1 gilt auch für Ausschreibungen von Ausbildungsplätzen.
(3)
Stellenausschreibungen müssen mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle übereinstimmen.
(4)
Fragen nach einer bestehenden Schwangerschaft sind im Einstellungsverfahren unzulässig.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →