zu § 6 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frau und Mann im öffentlichen Dienst des Landes Bremen
Zur Erstellung der Analyse nach § 6 Abs. 1 sind folgende Daten zu erheben, wobei das Geschlecht nach den personenstandsrechtlichen Angaben „weiblich“, „männlich“ sowie „divers/offen“ zu differenzieren ist, die Angabe „divers/offen“ jedoch nur im Einvernehmen mit der betroffenen Person erhoben werden darf: