Jurafuchs

§ 14

Landesgleichstellungsgesetz
Kosten der Tätigkeit der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten
Stand 2025-01-07
(1)
Die durch die Tätigkeit der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten entstehenden Kosten trägt die Dienststelle.
(2)
Die Dienststelle hat der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten in dem zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Umfange Räume, sachliche Mittel und Büropersonal bereitzustellen.

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