(1)
Die durch die Tätigkeit der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten entstehenden Kosten trägt die Dienststelle.
(2)
Die Dienststelle hat der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten in dem zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Umfange Räume, sachliche Mittel und Büropersonal bereitzustellen.