Jurafuchs

§ 1

Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Raumordnung in Nordrhein-Westfalen
Stand 2026-06-22
(1)
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten neben dem Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung im Land Nordrhein-Westfalen und ergänzen es.
(2)
Die Landes- und Regionalplanung ist nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes eine gemeinschaftliche Aufgabe von Staat und Selbstverwaltung, die dem Gegenstromprinzip nach dem Raumordnungsgesetz verpflichtet ist.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →