Jurafuchs

§ 41a

Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Beschleunigungsgebiete für die Windenergie
Stand 2026-06-22
Vorranggebiete für die Windenergie in Regionalplänen sind auch dann Beschleunigungsgebiete im Sinne des § 28 des Raumordnungsgesetzes, wenn sie in einem Planaufstellungsverfahren nach dem Raumordnungsgesetz, welches vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet oder abgeschlossen wurde, als Beschleunigungsgebiete für die Windenergie ausgewiesen wurden, das jeweilige Vorranggebiet nicht in den in § 28 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes aufgeführten Gebieten liegt und im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 4 des Raumordnungsgesetzes aufgestellt wurden.

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