Die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde wirkt ergänzend zum Raumordnungsgesetz darauf hin, dass insbesondere die Bindungen der Erfordernisse der Raumordnung eingehalten werden.
§ 5
Landesplanungsgesetz Nordrhein-WestfalenUntere staatliche Verwaltungsbehörde
Stand 2026-06-22