Jurafuchs
§ 11a

§ 11a

LDSG
Entwicklung, Training, Testen, Validierung und Beobachtung von KI-Systemen und KI-Modellen
ABSCHNITT 4 Besondere Verarbeitungssituationen
Stand 2018-06-12
Für die Entwicklung, das Training, das Testen, die Validierung und die Beobachtung von KI-Systemen und KI-Modellen dürfen zum Zweck der Erfüllung von in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben oder zur Ausübung öffentlicher Gewalt personenbezogene Daten weiterverarbeitet werden, wenn der Zweck des KI-Systems oder KI-Modells auf andere Weise nicht effektiv erreicht werden kann. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen weiterverarbeitet werden, wenn zusätzlich ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder einer speziellen Rechtsgrundlage vorliegt.

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