Jurafuchs
§ 18a

§ 18a

LDSG
Videoüberwachung nicht öffentlich zugänglicher Räume
ABSCHNITT 4 Besondere Verarbeitungssituationen
Stand 2018-06-12
Die Videoüberwachung nicht öffentlich zugänglicher Räume einschließlich der Nutzung von KI-Systemen zur Überwachung des Erhaltungszustands und der Funktionsfähigkeit des Eigentums öffentlicher Stellen und zu öffentlichen Zwecken gewidmeter Gegenstände ist entsprechend § 18 Absatz 6 zulässig. Der Schutz beschäftigter oder sich im Überwachungsbereich aufhaltender Personen ist durch technische und organisatorische Maßnahmen so weit wie möglich zu gewährleisten; § 15 Absätze 5, 7 und 9 gelten entsprechend.

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