Jurafuchs
§ 19b

§ 19b

LDSG
Zulässigkeit der Datenverarbeitung
ABSCHNITT 5 Datenverarbeitung im Landtag
Stand 2018-06-12
(1) Erlaubt ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit sie zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 19a Absatz 1 erforderlich ist. (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679 ist für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 19a Absatz 1 ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen nur zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich und verhältnismäßig ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.

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