Jurafuchs

§ 12

LGastG
Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
Stand 2025-11-18
(1)
Werden Gaststättengewerbe betreibende Personen von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend selbstständig gewerbsmäßig tätig, sind § 2 Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(2)
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Tätigkeit aus dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heraus zur Umgehung genannter Vorschriften erbracht wird.

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