(1)
Die Ausführung dieses Gesetzes und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den unteren Verwaltungsbehörden sowie Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist (Gaststättenbehörden).
(2)
Die Vorschriften über die Zuständigkeit für die Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 1 GewO und für die Untersagung nach § 35 GewO bleiben unberührt.
(3)
Für die Entgegennahme der Anzeigen nach § 2 Absatz 2 sind die Gemeinden zuständig.
(4)
Rechtsverordnungen im Sinne von § 8 Absatz 3 können von den Gemeinden, den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden, den Regierungspräsidien und dem Innenministerium erlassen werden. Rechtsverordnungen des Innenministeriums ergehen im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium. Rechtsverordnungen höherer Behörden gehen Rechtsverordnungen von Gemeinden und von nachgeordneten Behörden vor, soweit sie einander entsprechen oder widersprechen.
(5)
Für die Verkürzung der Sperrzeit an einzelnen Tagen für einzelne Betriebe nach § 8 Absatz 4 sind die Gemeinden zuständig.
(6)
Die den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung. Das Weisungsrecht der für die Fachaufsicht zuständigen Behörden ist unbeschränkt. Fachaufsichtsbehörde ist für die unteren Verwaltungsbehörden das Regierungspräsidium, für die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit das Landratsamt. Obere Fachaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Wirtschaftsministerium.
(7)
Die den Gemeinden nach den Absätzen 3 bis 5 übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung. Das Weisungsrecht der für die Fachaufsicht zuständigen Behörden ist unbeschränkt. Für die Zuständigkeit zur Ausübung der Fachaufsicht gilt § 119 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg entsprechend.